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Gesetzliche Vorgaben

Tierschutzgesetz für Rassegeflügelhalter

In Deutschland gibt es ein recht umfangreiches Tierschutzgesetz. Darin findest du neben dem wichtigen Grundsatz (siehe weiter unten) Regelungen zur Tierhaltung, dem Töten von Tieren, zu Eingriffen an Tieren, zu Tierversuchen, zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Wichtig ist dabei, dass nicht alle Vorgaben für alle Tierarten gleichermaßen gelten. Einige Paragraphen behandeln Tiere im Allgemeinen, andere nur Wirbeltiere oder warmblütige Tiere. Zusätzlich zu den einzelnen Vorgaben sind in dem Tierschutzgesetz zahlreiche Ermächtigungen für die entsprechenden Ministerien enthalten, zu den einzelnen Themengebieten weitere Verordnungen zu erlassen. Im Folgenden gehe ich nur auf die für die Hobbyhühnerhaltung relevanten Paragraphen ein.

Der wichtige Grundsatz findet sich in § 1: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“. Mit dieser Formulierung sollen die Ziele des Tierschutzes und menschliche Interessen miteinander in Einklang gebracht werden. Ein anerkannter vernünftiger Grund liegt zum Beispiel beim Töten eines Tieres (dies stellt den denkbar gößten Schaden für das Tier dar) zur Gewinnung von Nahrungsmitteln vor oder bei der Nottötung von schwer verletzten oder lebensschwachen Tieren.

§ 2 behandelt die Tierhaltung: „Wer ein Tier hält […] muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“ und muss über die „erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“.

Für wichtig halte ich den § 4, in dem das Töten von Tieren behandelt wird: „Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) […] getötet werden.“ Von den verschiedenen Betäubungsmethoden ist in der Hobbyhaltung meist nur der Kopfschlag umsetzbar. Und außerdem: „Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“ Eine Schulung ist für den Hobbybereich, im Gegensatz zum gewerblichen Töten von Tieren, nicht gesetzlich vorgeschrieben.

In § 4a sind Vorgaben für die Schlachtung von Tieren enthalten: „Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.“

§ 5 und 6 behandeln Eingriffe an Tieren. „An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.“ Aber: „Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.“

§ 11 ist nur für Hühnerhalter bedeutsam, die mit den Tieren handeln oder die Zucht gewerblich ausüben; dafür wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

Bei § 11b handelt es sich um den Qualzuchtparagraphen: „Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten […], soweit […] züchterische Erkenntnisse […] erwarten lassen, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht […]

  • erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, oder
  • bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
  • jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
  • die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.“

In § 12 wird unter anderem ein Haltungsverbot festgelegt: Das Bundesministerium kann „das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, […] verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist.“ Dazu müssen entsprechende Verordnungen erlassen werden. Dieser Paragraph soll vermutlich das Umgehen von Verboten durch Einfuhr von Tieren aus anderen Ländern verhindern.

Nach § 13 ist es verboten, „zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.“ Aus diesem Paragraphen ergibt sich z. B. das Verbot, Fallen gegen Greifvögel zu installieren.

Laut § 15 erfolgt die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen durch die zuständigen Landesbehörden, was den jeweiligen Veterinärämter entspricht.

Ich hoffe, dass du persönlich nie mit § 16a in Kontakt kommst. Dort ist festgelegt, dass die zuständige Behörde dem Halter vernachlässigte Tiere wegnehmen und auf dessen Kosten unterbringen lassen kann, bis eine artgerechte Haltung durch den Halter sichergestellt ist. Lässt dieser die Fristen verstreichen, kann die Behörde die Tiere veräußern. Ist dies nicht möglich oder kann das Tier „nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben“, kann auch eine Tötung der Tiere angeordnet werden.

Die Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich wie immer am Ende des Gesetzes, und zwar in den §§ 17 bis 20a. Die gravierendsten Strafen sind laut § 17 für eine Person vorgesehen, die „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier

  • aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
  • oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

In diesen Fällen können Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen verhängt werden. Außerdem sind in § 18 eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten definiert, die den Rahmen dieses Beitrages sprengen würden. Interessant ist noch § 20, in dem es um Tierhaltungsverbote geht. Wird eine Person nach § 17 verurteilt, „so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.“

Wie du siehtst, sind im Tierschutzgesetz einige wichtige Regelungen enthalten, die auch für dich als Hobbyhalter bedeutsam sind. Vielleicht hilft dir diese kurze Zusammenfassung weiter, denn nicht jeder liest gerne ganze Gesetzestexte.

Foto: Pixabay

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